Lassen Sie uns ein Spiel spielen: Wer bin ich?
Man kann mich neu oder gebraucht kaufen. Ich muss nachgebessert oder neu geliefert werden, wenn ich sachmangelhaft bin – je nachdem, ob ich von der üblichen Beschaffenheit abweiche und ob es sich bei mir um einen Gattungs- oder Stückkauf handelt. Sollten sich meine Eigentümer:innen scheiden lassen, werde ich als Haushaltsgegenstand verteilt.
Außerdem liebe ich es, mich in der Sonne zu räkeln, am Bauch gekrault zu werden und ich belle gelegentlich.
Also, wer bin ich?
Die Lösung ist keine große Überraschung, immerhin ist das hier der Tierrechtsblog: Ich bin ein Hund, ein nichtmenschliches Tier.
Tiere sind keine Sachen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) deklariert seit 1990 in § 90a:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Diese Bestimmung bewirkt im Zivilrecht, dass ein Hund den gleichen rechtlichen Regeln folgt wie ein Fernseher. Diese Regeln kann man natürlich nicht ungefiltert übertragen, sodass insbesondere das Kaufrecht an einigen Stellen modifiziert ausgelegt wird.[1]MüKoBGB/Stresemann, 8. Aufl., BGB § 90a Rn. 8.
In der Fachliteratur wird diese Gesetzesformulierung mit Begriffen wie „Begriffskosmetik“ oder „Fremdkörper“ kommentiert.[2]BeckOK BGB/Fritzsche, 57. Ed., BGB § 90a Rn. 1.
Das wirft die Frage auf, welche Rolle Tiere in unserem Recht spielen, in welchen Gesetzen sie zu finden sind und wieso sie sich in die Rechtssystematik nur schwer einbinden lassen.[3]Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich einen Überblick über Tiere in der deutschen Rechtslandschaft verschaffen soll und weiterführende Detailfragen noch gezielt in anderen Beiträgen … Weiterlesen
Staatsziel „Tierschutz“
Wir fangen hierarchisch und ordnungsliebend an der Wurzel unserer Gesetze an: dem Grundgesetz (GG).
Art. 20a Abs. 1 GG bildet seit dem Jahr 2002 das Fundament des Tierschutzrechts:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Tierschutz ist hiernach ein Staatsziel.
Staatsziele sind zwar keine Grundrechte. Sie verkörpern jedoch einen Verfassungsauftrag und gehen damit über eine bloße Absichtsbekundung hinaus. Das Staatsziel „Tierschutz“ muss mit kollidierenden Rechtsgütern abgewogen werden und dient als Auslegungsmaßstab in allen Fragen, die Tierschutzbelange berühren.[4]Landmann/Rohmer, UmweltR/Gärditz, 93. EL August 2020, GG Art. 20a Rn. 68 f. Zudem kann – und soll es – Grundrechtseingriffe legitimieren.[5]BT-Drs. 14/9090, S. 4. Denn vor der Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG galt es als rechtlich schwierig, grundrechtlich garantierte Freiheiten, wie die Forschungs- oder Berufsfreiheit, aufgrund von Tierschutzerwägungen zu beschneiden.
So sahen die Gerichte es bis zur Änderung des Art. 20a GG als ungerechtfertigt an, das betäubungslose Schlachten von Tieren (Schächten) zu untersagen. Derartige Verbote schränkten die grundrechtlich garantierte Berufs- und Religionsausübungsfreiheit ein, während die Verfassung Tierschutz mit keinem Wort erwähnte.[6]BT-Drs. 14/9090, S. 4. Seit Einführung des Staatsziels Tierschutz wird das Schächten dergestalt eingeschränkt, dass Tiere nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) auf diese Weise getötet werden dürfen.[7]Umfassende Auseinandersetzung hiermit: Arleth, Religiös motivierte Gewalt gegenüber Tieren als Grundrechtsausübung? in: Religiöse Gewalt an Tieren, S. 163 f.
In Ausnahmefällen lassen sich aus Staatszielen auch subjektive Rechte ableiten. Beispielsweise lässt sich aus dem Staatsziel des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ableiten.[8]BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2010 – 1 BfR 2556/09 – NJW 2010, 505, 507 Rn. 133. Was dies für Tierrechte bedeutet, wird am Ende des Beitrages noch aufgegriffen.
Zudem begründet Art. 20a GG einen Handlungsauftrag für den Staat: Er muss diejenigen Mittel ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Tiere angemessen zu beschützen. Er muss also insbesondere Gesetze zum Schutz der Tiere erlassen und optimieren.
Das Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz ist das zentrale Regelwerk auf dem Tierschutzrechtsparkett und enthält die Grundregeln für den Umgang mit Tieren. Dort werden vornehmlich die Anforderungen an die Art und Weise der Haltung (Pflege, Ernährung, verhaltensgerechte Unterbringung) festgelegt.
Dem Tierschutzgesetz liegt ein „ethischer Tierschutzgedanke“ zugrunde: Tiere sollen nicht im Interesse der Menschen und aus ökonomischen Gründen geschützt werden, sondern um ihrer selbst willen.
Präambelartig legt § 1 TierSchG daher fest:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Zentrale Maximen und Schutzgüter sollen also Mitgeschöpflichkeit, Leben und Wohlbefinden der Tiere sein. Tiere sollen nicht als Gebrauchsgegenstände angesehen werden, sondern als achtungswürdige Mitgeschöpfe, für die der Mensch Verantwortung trägt.
Ob das Tierschutzgesetz diese Werte auch lebt, steht auf einem anderen Blatt. Nicht zuletzt wegen des Begriffs des „vernünftigen Grundes“ in Satz 2 des § 1 TierSchG. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird in der Rechtspraxis regelmäßig anthropozentrisch ausgelegt – also so, dass menschliche Interessen übergewichtet in die damit verbundene Rechtsgüterabwägung eingepreist werden und die „Mitgeschöpflichkeit“ schnell vergessen ist. Insoweit scheint „der Mensch“ mit seinen Interessen diesmal den Fremdkörper darzustellen, der in diesem Gesetz nur Verwirrung stiftet.
Ferner bestimmt das Tierschutzgesetz die Voraussetzungen zu dem Ob und dem Wie der Tierhaltung sowie bestimmter Eingriffe an ihnen, z. B. ob und wie sie getötet, ob und wie sie für Tierversuche missbraucht oder ob und wie sie gezüchtet werden dürfen.
Am Ende der „Nahrungskette“: Verordnungen
Auf das Tierschutzgesetz sind einige Verordnungen zurückzuführen, wie beispielsweise die Tierschutz-Hundeverordnung, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung oder die (absurd klingende) Tierschutz-Schlachtverordnung. Sollte eine Verordnung mit den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes unvereinbar sein, gilt – wie üblich – die Kollisionsregel lex superior derogat legi inferiori. Hiernach hat eine in der Normenhierarchie höher stehende Norm Geltungsvorrang vor einer niedriger stehenden Norm. Das bedeutet, dass diese Verordnungen keine Eingriffe an Tieren erlauben können, die nach höherrangigem Recht (z. B. dem Tierschutzgesetz) verboten sind.[9]Vgl. hierzu: Bülte, Massentierhaltung – Ein blinder Fleck bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität?, NJW 2019, 19, 20 f.
Daher ist beispielsweise die weiterhin praktizierte Anbindehaltung von Kühen rechtswidrig: Denn die Anbindehaltung verstößt gegen die in § 2 Nr. 1 TierSchG festgelegte Pflicht, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen.[10]VG Stade Beschl. v. 21.9.2012 – 6 B 2245/12, BeckRS 2012, 213224 Rn. 6, 7; vgl. auch LAVES, Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, 2007, S. 45; Landwirtschaftskammer Niedersachsen, … Weiterlesen Dass die Tierschutz-Nutztierverordnung diese Praxis nicht ausdrücklich verbietet, legalisiert sie nicht.
Tierschutzstrafrecht
Das Tierschutzgesetz enthält außerdem die zentrale Norm des Tierschutzstrafrechts: § 17 TierSchG.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Die Tatbestandsmerkmale des § 17 TierSchG lassen sich teilweise schwer konturieren, da „der vernünftige Grund“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und es nicht auf der Hand liegt, wann jemand aus „Rohheit“ handelt oder Schmerzen „länger anhaltend“ sind. Durch die Verortung des „Tierqualparagraphen“ im Nebenstrafrecht fristet er in der juristischen Ausbildung, aber auch im Rechtsalltag ein Schattendasein. In der Konsequenz fällt den ungeübten Jurist:innen die Arbeit an der Norm schwer – in der Regel zulasten der Tiere.
Ob dieses Defizit und Strafbarkeitslücken durch einen aktuellen Gesetzesentwurf der Grünen ausgeräumt und geschlossen werden können, bleibt abzuwarten. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Sichtbarkeit des „Tierqualparagraphen“ zu erhöhen, indem er in das Strafgesetzbuch überführt wird.[11]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes vom 23.03.21, BT-Drs. 19/27752, S. 2, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/19/277/1927752.pdf. Zudem sollen der Versuch sowie die leichtfertige Begehung unter Strafe gestellt werden.[12]Ebenda. Ferner ist es geplant, die gewerbs- und bandenmäßige Begehung strafschärfend zu berücksichtigen, um die systemimmanenten Tierschutzverstöße in der Tierindustrie einzudämmen.[13]Ebenda.
Apropos Strafrecht:
Das Strafgesetzbuch (StGB), also das Allgemeine Strafrecht, bezeichnet und behandelt Tiere weiterhin als „Sachen“. So stellt beispielsweise die Tötung oder Verletzung eines Tieres, das im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum einer anderen Person steht, eine Sachbeschädigung i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB dar und die Wegnahme eines Tieres einen Diebstahl i.S.d. §§ 242 f. StGB.
Diese Einordnung kollidiert auch nicht mit dem eingangs angesprochenen § 90a BGB, da die Begriffsbildung im Strafrecht von der des Zivilrechts unabhängig ist.[14]MüKo StGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, § 242 Rn. 26.
Ob Tiere zugleich „ein anderer“ im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB sein können und welche (geschützte) Rolle sie bei der Notwehr i.S.d. § 32 StGB spielen, ist noch zu klären.[15]Mit guten Argumenten bejahend: LG Magdeburg Urt. v. 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14, BeckRS 2017, 130506 Rn. 18. Immerhin ist Tierschutz als Rechtsgut i.S.d. des Notstandsrechts gemäß § 34 StGB anerkannt.[16]OLG Naumburg, Urteil vom 22.2.2018 – 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064 Rn. 13. Daher können strafrechtlich relevante Taten, die zugleich Hilfeleistungen für Tiere sind, gerechtfertigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 34 StGB vorliegen.
Better safe than sorry: Verbandsklagerecht
Verbandsklagen sind ein weiteres wichtiges Rechtsinstrumentarium des Tierschutzes, insbesondere da hier nicht nur repressiv, sondern präventiv operiert werden kann. Sie ermöglichen es, die gewohnheitsmäßig überlasteten Veterinärbehörden zu entlasten und ihre Entscheidungen gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen, sodass Tierschutzverstöße frühzeitig abgestellt werden können oder im besten Fall gar nicht erst geschehen.
Verbandsklagegesetze werden aktuell nur auf Landesebene erlassen. Sie erlauben verbandsklageberechtigten Tierschutzverbänden, im Namen der Tiere rechtlich aktiv zu werden. Tierschutzverbände werden bei wichtigen tierschutzrechtlichen behördlichen Entscheidungen eingebunden, wie beispielsweise der Genehmigung, Tierversuche durchführen oder Tiere züchten zu dürfen. In diesem Rahmen können die Organisationen Einwendungen einbringen oder durch Stellungnahmen inhaltliche Beiträge liefern, um der Veterinärbehörde den Boden für eine ausgeglichene(re) Entscheidung zu bereiten.
Sollte eine Veterinärbehörde dennoch eine Fehlentscheidung unter Nichtbeachtung einer Einwendung oder Stellungnahme treffen, so kann die Organisation gegen die behördliche Entscheidung für die betroffenen Tiere vor das Verwaltungsgericht ziehen.[17]Verbandsklagegesetze haben bisher die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein erlassen.
Grundrechte für Tiere
Doch auch die Einführung von Verbandsklagen und Reformen im Tierschutzgesetz ändern nichts daran, dass unsere Rechtsordnung Tiere nicht effektiv schützt. Fortwährend eröffnen sich neue Abgründe im Tierschutzrecht. An den Tierschutzgesetzen immer wieder aufs Neue herumzuschrauben, sodass am Ende ein minimal größerer Käfig steht, der aber erst in zehn Jahren rechtsverbindlich eingesetzt werden muss – und auch nicht in jedem Fall –, würde sogar Sisyphos aufgeben lassen.
Eine konsequente Lösung wäre es, Tiere als Rechtssubjekte, und nicht lediglich als Rechtsobjekte zu behandeln. Sie also zu Trägern eigener (subjektiver) Rechte zu machen und somit das „Fremdkörper-Dasein“ als Objekt zu beenden. Dabei geht es weniger um Wahlrechte für Tiere, sondern mehr um ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und ein Recht auf Leben.
Unser Grundgesetz würde das unserer Ansicht nach ermöglichen. Wie in unserer gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm im November 2019 eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung der betäubungslosen Ferkelkastration in Deutschland[18]Die vom BVerfG leider ohne Begründung nicht angenommen wurde – unsere Pressemitteilung dazu finden Sie hier … Weiterlesen näher dargelegt, ist es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Staatsziele subjektive Rechte des Einzelnen ergänzen können, sodass sich daraus bestimmte neue Rechtspositionen ergeben. In diesem Fall folgt die neue Rechtsposition aus dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG, aber auch – sehr verkürzt begründet – aus der Fähigkeit, Interessen zu haben und leiden zu können.[19]PETA Deutschland mit Dr. Cornelia Ziehm, Verfassungsbeschwerde im Namen der betäubungslos kastrierten Ferkel in Deutschland (2019), S. 47, abrufbar unter: … Weiterlesen
Diese neue Rechtskategorisierung würde dem gerecht, was Tiere sind: lebende Wesen, die Freude empfinden und Leid erfahren können. Unsere Mitgeschöpfe. In diesem Zuge müsste ihnen weder ein Wahlrecht, noch die Meinungsäußerungsfreiheit eingeräumt werden. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wäre bereits ein Anfang.
ist seit April 2020 Justiziarin im PETA-Rechtsteam in Berlin. Sie befasst sich vorwiegend mit Fragen und Fällen des Allgemeinen Tierschutzrechts, des Tierschutzstrafrechts und des Medienrechts.
Quellen