Q+A: Töten aus Vernunft?

Wo man auch hinschaut auf der Welt: Die Menschen führen Krieg gegen die Tiere. Sie beherrschen sie mit Gewalt, um Profit aus ihrer Existenz zu schlagen. Die Realität von sogenannten Nutztieren aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung – bestimmt für den menschlichen „Verzehr“ – wirkt wie das Skript eines schlechten Zombiefilms: Diese werden am Ende eines kurzen, leidvollen und entbehrungsreichen Lebens in Gefangenschaft und Folter auf Lastwagen gestapelt, in Schlachtfabriken gekarrt und dort kaltblütig, ohne Berücksichtigung ihrer Individualität, gemetzelt – ihre Leichenteile werden später zerkleinert, verarbeitet und gegessen. Die Opferzahlen sind bekanntermaßen unvorstellbar hoch:

So können laut der entsprechenden Genehmigung eines Schlachthofs der Unternehmensgruppe Rothkötter 432.000 Hühner täglich dort getötet werden. Umgerechnet sterben dort also 18.000 Tiere pro Stunde – das sind 300 pro Minute – in einem einzigen Betrieb. Der Horrorfilm – er ist Realität. Wo sind die Menschen falsch abgebogen – kann das wirklich erlaubt sein?

PETA Deutschland hat, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Günther aus Hamburg, seit März 2025 bundesweit insgesamt neun Strafanzeigen gegen die jeweils verantwortlich Handelnden der größten Schlachtbetriebe Deutschlands erstattet. Grund der Anzeigen ist der Verdacht des Verstoßes gegen § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) aufgrund der millionenfachen Tötung von Rindern, Schweinen, Hühnern, Enten und Puten in diesen Schlachtbetrieben zu Zwecken der späteren menschlichen Ernährung. Die angezeigten Personen erfüllen nach PETAs Rechtsauffassung den Straftatbestand der vorsätzlichen Tiertötung jährlich in mehreren Millionen Fällen – ohne Rechtfertigung. Weder erfolgt die Tötung zu Ernährungszwecken aus „vernünftigem Grund“ i. S. v. § 17 Nr. 1 TierSchG, noch sind spezialgesetzliche Rechtfertigungsgründe einschlägig.

Tierrechtskonferenz zum Thema verpasst?! Hier kann man sie anschauen!

Im März 2025 fand die auf YouTube gestreamte sechste PETA Tierrechtskonferenz mit dem Titel „Töten aus Vernunft?“ statt. Hier wurde von externen und PETA-eigenen Tierrechtsexpert:innen diskutiert, was genau den Verantwortlichen in den Schlachtbetrieben strafrechtlich vorgeworfen wird – die Entscheidungskompetenz darüber haben die staatlichen Strafverfolgungsbehörden – und welche Konsequenzen eine strafrechtliche Verurteilung für sie hätte. Auch eine Gesamtbetrachtung der Folgen und die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausstiegs aus der tierbasierten Landwirtschaft wurden diskutiert. Die Konferenz kann weiterhin auf YouTube angesehen werden.

Fragen und Antworten, jetzt und hier!

Die häufigsten Fragen, die im Lauf der Kampagne an uns herangetragen wurden, haben wir hier zusammengefasst und beantwortet:

1. Worauf stützt ihr eure Strafanzeigen?

§ 17 Nr. 1 TierSchG stellt den Grundsatz auf, dass Tiere zu töten verboten und sogar strafbar ist. Eine Tiertötung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein „vernünftiger Grund“ vorliegt, d. h. zum einen ein Zweck mit der Tötung verfolgt wird, der für sich betrachtet ebenso bedeutsam ist wie das Interesse eines Tieres, unversehrt und am Leben zu bleiben. Eine im weiteren Verlauf vorzunehmende Abwägung muss außerdem ergeben, dass die Tiertötung verhältnismäßig, das heißt zur Zweckerfüllung geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Art. 20a Grundgesetz (GG) enthält seit 2002 zudem das Staatsziel Tierschutz. Der einfachrechtliche Begriff „vernünftiger Grund“ wird dadurch mit dem ethischen Individualtierschutz aufgeladen. Art. 20a GG dient dem Schutz jedes Tieres „um seiner selbst willen“. Das bedeutet in der Folge, dass vor jeder Tiertötung diese Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Man kann daher – zumindest nach der Gesetzeskonzipierung – eigentlich nicht einfach Tiere oder ganze Tierarten als „Nutztiere“ einstufen und sie dadurch – bevor sie überhaupt geboren sind – dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung entziehen. In der Realität wird aber genau das gemacht: Es wird bei Tiertötungen in Schlachtbetrieben keiner der skizzierten, juristisch notwendigen Schritte geprüft. Das halten wir für rechtssystem- und damit rechtswidrig.

2. Aber das Tierschutzgesetz spricht doch an so vielen Stellen von „Schlachtung“ – lässt das nicht den Schluss zu, dass das Töten erlaubt ist?

Das Tierschutzgesetz und die „Tierschutzschlacht-Verordnung“ (ein Widerspruch in sich) sowie die europarechtlichen Vorschriften der Art. 4 Abs. 2 und 3 lit. a der Verordnung (EG) 853/2004 und Art. 148 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 unterscheiden systematisch zwei Ebenen: die Ebene des „Ob“ und die des „Wie“ einer Tiertötung. Die Frage, ob ein Tier überhaupt getötet werden darf, ist in jedem Fall vorgelagert. Wegen des in § 17 Nr. 1 TierSchG aufgestellten Grundsatzes des Verbots von Tiertötungen kann sie nicht umschifft werden. § 17 Nr. 1 TierSchG unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Tieren, nach deren Bestimmung oder „Nutzungszweck“. Schauen wir uns die Verordnungen einmal an.

Das „lebensmittelrechtliche Wie“

Potenzielle Betreibende eines Schlachtbetriebes benötigen eine behördliche Zulassung, die auf Art. 4 Abs. 2 und 3 lit. a der Verordnung (EG) 853/2004 sowie Art. 148 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zurückgeht. Diese Vorschriften betreffen die Einhaltung bestimmter Standards in der Lebensmittelproduktion. Die in der Verordnung geregelten Anforderungen betreffen ausschließlich die Lebensmittelsicherheit zum Schutz der Menschen. Die entsprechende behördliche Zulassung hat damit weder den Tierschutz noch die Frage der Rechtmäßigkeit der Tötungen als solche im Blick.

Das vermeintliche „Tierschutz-Wie“

Auch eine Tötung, die nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung) und der Tierschutz-Schlachtverordnung erfolgt, ändert daran nichts. Wie die lebensmittelrechtliche Verordnung regelt auch diese das „Wie“ einer Tiertötung, um zu vermeiden, dass die Todeserfahrung mit zusätzlichen Schmerzen oder Leiden einhergeht. Die Frage, ob eine Tiertötung überhaupt rechtlich zulässig ist, erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1 S. 2, 17 Nr. 1 TierSchG. Andernfalls würde automatisch jede Tötung eines Tieres in einem genehmigten Schlachthof rechtmäßig werden, sofern (beispielsweise) das in den Verordnungen genannte Betäubungsverfahren eingehalten wird. Nach dieser Lesart könnten auch Tierheimbetreibende ihre Hunde und Katzen in den Schlachthof bringen, wenn sie zu viele werden – das ist aber gerade nicht erlaubt, auch dann nicht, wenn sich die Verantwortlichen an alle Regelungen der genannten Schlacht-Verordnungen hielten. Eine grundsätzlich verbotene Tötung eines Tieres gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG kann nur durch das Vorliegen eines vernünftigen Grundes gerechtfertigt werden.

Die Einhaltung der genannten Vorschriften kann auch nicht auf die Frage des „Ob“ zurückwirken oder sie mitumfassen (keine „Verwaltungsakzessorietät“ oder „Konzentrationswirkung“ schon mangels materieller Entsprechung).

3. Warum wurden die jeweiligen Betriebe ausgewählt?

Wir haben die (bisher) neun Betriebe ausgewählt, weil anhand der dort anfallenden immens hohen Tötungszahlen deutlich wird, dass die genannte Einzelfallprüfung, d. h. eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Ansehung jedes Tiers vor seiner Tötung, schon logistisch nicht stattfinden kann. Die Premium Food Group in Rheda-Wiedenbrück (Ex-Tönnies) tötet nach Selbstauskunft auf der Website bis zu 25.000 Schweine täglich in einem nahezu automatisierten Prozess. Wer soll die Prüfung hier vornehmen? Die tötende Person? Die auftraggebende Person? Die betäubende Person? In den seltensten Fällen besteht zwischen diesen Personenidentität. Am Beispiel dieser Betriebe wird der Systemfehler sehr deutlich. Das Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere. Man kann „Nutztiere“ aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung nicht ausklammern, nur weil das Gesetz an irgendeiner Stelle den Begriff „Schlachtung“ nennt, der den meisten Menschen eher bekannt ist als das grundsätzliche Verbot von Tiertötungen.

4. Wer ist denn mit „Verantwortliche“ gemeint? Wer genau wurde da angezeigt?

In Deutschland gibt es kein Unternehmensstrafrecht; nur natürliche Personen können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mit „Verantwortliche“ ist hier die gesamte Hierarchiekette der in den Betrieben Handelnden gemeint, d. h. von der auftraggebenden bis zu der die Tötung ausführenden Person. Die Ermittlung der Identitäten der Personen und ihrer Tatbeiträge ist Sache der zuständigen Staatsanwaltschaften, die auch über die Ermittlungsmöglichkeiten besseren Einblick in Strukturen, Abläufe und Verantwortlichkeiten in den jeweiligen Unternehmen haben.

Die Tatsache aber, dass in diesen riesigen, fabrikartigen Gebäuden jährlich Millionen Tiere getötet werden, wird von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen. Die primäre strafrechtliche Verantwortung sehen wir bei den Menschen, die dieses mörderische System organisieren, aufrechterhalten und davon maßlos profitieren.

5. Warum genau liegt der „vernünftige Grund“ zur Tiertötung für Ernährungszwecke nicht vor?

Die unter 1. dargestellte Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt nach unserer Rechtsauffassung auf jeder juristischen Prüfstufe, dass Tiertötungen zum Zweck der menschlichen Ernährung nicht gerechtfertigt sein können. So liegt schon zu Beginn der Prüfung der triftige Grund nicht vor, ein Tier zu töten, um sich mit dessen Körperteilen zu ernähren. Die damalige Bundesregierung stellte bereits 2008 fest, dass eine Tiertötung nur in Betracht kommt, wenn das menschliche Interesse daran schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit.

Ferner dürfe es sich bei den menschlichen Interessen nicht um irgendwelche Interessen kultureller oder unterhaltender Art handeln, sondern nur um (vitale) Erhaltungsinteressen. Diese Formel wird seitdem als Definition des „vernünftigen Grundes“ in Kommentaren zum Tierschutzgesetz und Gerichtsurteilen zu § 17 TierSchG gebetsmühlenartig wiederholt. Spätestens seit der Oxford-Studie 2016 ist jedoch bekannt, dass eine rein pflanzliche Ernährung genau diese Erhaltungsinteressen sogar besser bedient. Damit ist klar, dass in der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Leben des Tieres und dem menschlichen Interesse kein legitimes Interesse an einer Tiertötung (mehr) besteht. Auch die Erforderlichkeit ist angesichts der Existenz tierschonenderer Alternativen nicht gegeben.

Jurist:innen nehmen die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Gänze vor – denn die Diskussion um die Rechtmäßigkeit des Tötens von Tieren wird abstrakt auf verschiedenen Ebenen geführt. Je öfter also der Schluss begründet werden kann, dass Tiere zu töten, um sie zu essen, keinem vernünftigen Grund folgt, desto besser. Mit anderen Worten: Wer noch fälschlich davon ausgeht, dass der Mensch Tiere essen muss, um zu überleben, muss spätestens bei einer Gesamtabwägung, die über die tierlichen Interessen hinausgeht, dazu kommen, dass die Tiertötungen in dem beschriebenen Umfang und ihrer Form keinem vernünftigen Grund folgen (dazu unter 7.).

6. Warum spricht PETA im Rahmen der dazugehörigen Kampagne auch von „Mord“ – gibt es so etwas wie Mord an Tieren?

Mord ist ein Begriff aus dem Strafgesetzbuch (StGB), also aus dem Menschenstrafrecht. In den §§ 212, 211 StGB ist definiert, was aus einem Totschlag einen Mord macht. Es gibt Tatumstände, die eine Tötung besonders verwerflich sein lassen und unter härtere Strafe stellen, zum Beispiel bei grausamer oder heimtückischer Begehungsweise oder auch dann, wenn sie aus Habgier oder anderen niedrigen Beweggründen erfolgt. Im Tierschutzstrafrecht gibt es so etwas nicht, obwohl die Merkmale als solche passen würden. Das liegt an der speziesistischen Konstruktion des Rechts, das von wem geschaffen wurde? Ach richtig, vom Menschen, nicht vom Tier.

Wenn wir also den Begriff „Mord“ in diesem Zusammenhang verwenden, dann soll das der Sensibilisierung dienen und die Frage unterstreichen, warum das systematische Töten von Millionen leidensfähigen Tieren ethisch völlig anders bewertet wird als die Tötung von Menschen. Wenn Menschen aus wirtschaftlichen Motiven töten – also aus rücksichtslosem Gewinnstreben –, ist das Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Bei leidensfähigen Tieren wird hingegen ernsthaft diskutiert, ob wirtschaftliche Motive das Töten sogar rechtfertigen können. Das passt nicht zusammen. Juristisch argumentieren wir natürlich nicht mit dem Mordtatbestand, sondern auf der Basis des geltenden Tierschutzrechts und dessen Rechtsbegriffs „vernünftiger Grund“. Der Kampagnentitel soll die Debatte anstoßen, bei der rechtlichen Auseinandersetzung benutzen wir diese Begriffe nicht.

7. Wie sieht es mit den Haltungsbedingungen und den Tötungsmethoden aus? Kommen die in den Anzeigen irgendwie vor? Oder die Folgen des Fleischkonsums für die Umwelt und den Menschen?

Die Haltungsbedingungen, unter denen die Tiere vor ihrer Tötung leiden müssen, werden ebenso wie die quälerischen Tötungsmethoden in der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer konkreten Abwägung zwischen den Nutzungsinteressen der Menschen und den tierlichen Interessen geprüft (Angemessenheit).

Gewichtung: Das Tierleid überwiegt

An diesem Punkt der Prüfung werden die Umstände der millionenfachen Tiertötungen berücksichtigt. Deren Integritätsinteresse wird tiefgreifend beeinträchtigt: Lebenslang verursachte Leiden durch zuchtbedingte Belastungen (wie etwa Qualzuchten), nutzungsbedingte Restriktion natürlicher Verhaltensweisen (die Trennung von Familien direkt nach der Geburt, brachiale Haltungsformen wie die Anbindehaltung) sowie massive körperliche Eingriffe zur Anpassung an Haltungsbedingungen (z. B. Kupieren des Schwanzes oder der Schnäbel; Kastenstandhaltung) sollen hier nur beispielhaft genannt werden. Weiter werden der immense Stress, die Qualen und Schmerzen, die die Tiere beim Transport, bei der Entladung und der Betäubung erleiden, in die Waagschale gelegt.

 Menschliche Interessen: Kaum berücksichtigenswert

Auf der Seite des menschlichen Nutzungsinteresses stehen dagegen bereits bei abstrakter Betrachtung nur weniger schützenswerte Rechtsgüter – siehe bereits unter 3. Es bleiben – nach Ausschluss echter Erhaltungsinteressen – lediglich Geschmackswünsche, Gewohnheiten oder „kulturelle“ Interessen übrig. Diese können niemals so viel Gewicht haben, dass sie das Interesse der Tiere an ihrem Leben überwiegen. Und auch die wirtschaftlichen Interessen der Schlachthofbetreibenden sind, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Kükentöten bereits 2019 festgestellt hat, für sich genommen nicht ausreichend, um die schwerwiegenden Belastungen zu rechtfertigen, unter denen die Tiere von Sekunde eins ihres kurzen Lebens an leiden. § 17 Nr. 1 TierSchG schützt Tiere als Individuen, nicht als Wirtschaftseinheit(en).

Zuletzt spricht auch die volkswirtschaftliche Bilanz des durch extrem niedrige Preise angeheizten exzessiven Konsums von Fleisch deutlich dagegen, wirtschaftliche Erwägungen jenseits bloßer Gewinninteressen auf die Bonus-Seite der Tiernutzenden zu ziehen: Nach einer Schätzung ist der übermäßige Rind- und Schweinefleischkonsum  verantwortlich für jährliche volkswirtschaftliche Gesundheitskosten von 16 Milliarden Euro. Die Umweltkosten der Fleischproduktion liegen bei 21 Milliarden Euro.

Ganzheitliche Abwägung bestätigt das Ergebnis

Dieses Ergebnis wird durch eine sogenannte ganzheitliche Abwägung weiter zementiert: Denn unter Einbeziehung der ökologischen und gesundheitlichen Schäden der Tierwirtschaft fällt das Abwägungsergebnis noch stärker zulasten der Tiertötungsinteressen aus. Dabei zu berücksichtigen sind der erhöhte Land- und Ressourcenverbrauch, die massive Zerstörung von Ökosystemen, der Verlust der Biodiversität, die Ausbreitung von Antibiotika-Resistenzen sowie die tierhaltungsbedingten Klimaschäden.

8. Was ist die Folge, wenn eine Staatsanwaltschaft PETA Recht gibt?

Sollte eine Staatsanwaltschaft der Rechtsauffassung von PETA folgen, muss sie weitere Ermittlungen anstellen, und dann – bei Bejahung eines sogenannten hinreichenden Tatverdachts – die Sache beim zuständigen Gericht zur Anklage bringen. Folgt das Gericht ebenfalls der Auffassung, die angezeigten Vorgänge in den Schlachthöfen folgen keinem vernünftigen Grund nach der Maßgabe des § 17 Nr. 1 TierSchG, so haben sie entsprechende Urteile zu fällen. Daraus folgt aber – vor allem dann, wenn mehrere Staatsanwaltschaften und Gerichte den Mut haben, diese Entscheidungen zu treffen – eine Pflicht des Gesetzgebers, die oben dargestellte Interessenabwägung auf rechtssicherere Füße zu stellen. Ein Ergebnis könnte sein, den Begriff „vernünftiger Grund“ aus dem Gesetz zu streichen, was dazu führen würde, dass das Verbot für sich steht – und für die Tötung von Tieren wie für die Tötung anderer Lebewesen lediglich die allgemeinen Rechtfertigungsgründe aus dem Strafgesetzbuch heranzuziehen wären: z. B. Notwehr. Die Strafanzeigen helfen, ein weiteres Schlaglicht auf die immense rechtswidrige Tierquälerei, die Folgen für Menschen und Umwelt und die Klimakatastrophe zu werfen, vor denen die Gesetzgebenden die Augen nicht mehr verschließen können.

Doch wir fordern mehr. Auch in der Auseinandersetzung mit dem Begriff „vernünftiger Grund“ und dessen Handhabung drängt sich einmal mehr die Diskrepanz zwischen dem vorgeblich hohen Anspruch an den ethischen Tierschutz und den realen Grausamkeiten der Tierausbeutungspraxis auf. Wir sind der Auffassung, dass zur Herstellung von Gerechtigkeit allein der Wechsel vom objektivrechtlichen Tierschutz zu subjektiven Tierrechten geeignet ist. Nur durch verfassungsrechtlich verankerte Grundrechte für Tiere kann eine Gerechtigkeit hergestellt werden, die längst überfällig ist. Gesetzgeberisches Handeln zugunsten der Tiere ist nicht nur aus Gerechtigkeitsgründen dringend erforderlich, sondern könnte überdies eine der letzten Möglichkeiten sein, das Ruder herumzureißen und endlich zu adressieren, dass Menschen und Tiere in einer sozioökologischen Schicksalsgemeinschaft existieren, die nur „gemeinsam“ gerettet werden kann.

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ist seit Dezember 2021 Teil des Rechtsteams bei PETA in Berlin mit den Schwerpunkten Tier(schutz)recht, Tierethik und Verfassungsrecht.