Tierschutzwidrige Lebensbedingungen in Zoos unter dem Deckmantel der „vorübergehenden Unterbringung“

Im März 2020 erreichte das Covid-19-Virus Deutschland. Für alle stand das soziale Leben, wie wir es zuvor kannten, still. Mit internationalen Kampagnen wurden wir dazu aufgerufen, zuhause zu bleiben. Also blieben wir in unseren eigenen vier Wänden. Allein, mit der Familie, mit Partner:in, mit tierischen Begleitern oder mit der WG. Es folgten mehrere Monate voller Ungewissheit, weiterer Infektionswellen, Lockdowns sowie unter gewissen Umständen die komplette Isolation in häuslicher Quarantäne.

Für manche Tiere in Zoos gehörte das Leben in Isolation schon vor der Pandemie zur Realität. Anhand von drei Beispielen möchten wir Ihnen vor Augen führen, wie einige Zoos unter dem Vorwand eines „vorübergehenden“ Zustandes ihre Tiere in tierschutzwidrigen Unterbringungen über mehrere Jahre verharren lassen. Anschließend werden wir die dahinterstehenden rechtlichen Regelungen beleuchten und aufklären, weshalb es sich hierbei um eine rechtswidrige Praxis handelt.

In den vier Wänden eingesperrt sein als Lebensalltag – drei Beispiele aus Zoos

Zoo Duisburg

Am 18 September 2018 verabschiedete sich der Zoo Duisburg auf dem offiziellen Facebook-Kanal von seinen vier „Mandrillen“.[1]Facebook Post des Zoos Duisburg, 18.09.2018, https://de-de.facebook.com/ZooDuisburg/photos/auf-wiedersehen-mandrills-wie-ihr-sicher-schon-bemerkt-habt-sind-unsere-mandrill/1078208875671216/ [zuletzt … Weiterlesen Mandrillen sind auch als „Backenfurchenpaviane“ bekannt und gehören mithin zu den Primaten. Seit dieser Meldung auf Facebook lebten die Mandrille jedoch weiterhin versteckt hinter den Kulissen des Zoos in einem Anbau der Elefantenanlage.[2]WAZ, Zoo Duisburg: So geht es den jahrelang versteckten Affen, 14.04.2021, https://www.waz.de/staedte/duisburg/zoo-duisburg-so-geht-es-den-jahrelang-versteckten-affen-id232029283.html [zuletzt … Weiterlesen

Der Zoo Duisburg veröffentlichte weder Angaben zu den vorübergehenden Haltungsbedingungen noch zu möglichen neuen Wohnorten der Affen. Da niemand die Mandrille von außen wahrnehmen konnte, ist anzunehmen, dass sie über keinen freien Zugang zu einer Außenanlage verfügten. Alle vier Mandrille waren von dem hochinfektiösen SI-Virus betroffen und benötigten daher eine gesonderte Unterbringung.[3]WAZ, Zoo Duisburg: So geht es den jahrelang versteckten Affen, 14.04.2021, https://www.waz.de/staedte/duisburg/zoo-duisburg-so-geht-es-den-jahrelang-versteckten-affen-id232029283.html [zuletzt … Weiterlesen Trotzdem erklärte sich eine walisische Auffangstation im Februar 2021 bereit, die vier Mandrille aufzunehmen, wenn der Zoo den erforderlich gewordenen Bau einer Unterbringung finanzieren würde. Dies wurde vom Zoo Duisburg abgelehnt.[4]WAZ, Zoo Duisburg: So geht es den jahrelang versteckten Affen, 14.04.2021, https://www.waz.de/staedte/duisburg/zoo-duisburg-so-geht-es-den-jahrelang-versteckten-affen-id232029283.html [zuletzt … Weiterlesen

Zoo Magdeburg

Im Magdeburger Zoo brachen am 4. September 2019 die zwei Schimpansen Sambala und Sokoto aus dem Außengehege ihrer Anlage aus.[5]Website des Zoologischen Gartens Magdeburg, Tierausbruch im Zoo Magdeburg: Schimpansen auf Abwegen, 04.09.2019, … Weiterlesen Von dem Tag an wurde der insgesamt zehnköpfigen Schimpansengruppe aus sicherheitstechnischen Gründen der Zugang zur Außenanlage verwehrt.[6]Volksstimme, Magdeburger Oberbürgermeister hat Mitleid mit Schimpansen im Zoo, 19.07.2021, … Weiterlesen Der Zoo Magdeburg bekannte sich in der Zeitung Volksstimme dazu, dass diese Haltungsform unter zoologischen Aspekten auf Dauer nicht vertretbar sei.[7]Volksstimme, Magdeburger Oberbürgermeister hat Mitleid mit Schimpansen im Zoo, 19.07.2021, … Weiterlesen Nichtsdestotrotz hielt zum Zeitpunkt dieses Statements die laut Zoo-Sprecher:innen nicht vertretbare Unterbringung bereits knapp zwei Jahre an.

Zoo Krefeld

Ein letztes und sehr bekanntes Beispiel finden wir in Krefeld. Nachdem das Affenhaus in der Silvesternacht von 2019 zu 2020 niederbrannte, wurden die einzigen Überlebenden, Bally und Limbo, im hinteren Bereich des Gorilla-Gartens unter Ausschluss der Öffentlichkeit untergebracht.[8]WZ, Nach Affenhaus-Brand in Krefeld: Zoo zeigt Bally und Limbo im „Schimpansen TV“, 04.07.2020, … Weiterlesen Ab Juli 2020 wurden die zwei Schimpansen zusätzlich über eine Live-Übertragung des „Wohnzimmers“ der Anlage, die auf einem Monitor im Gorilla-Garten lief, für alle Besucher:innen zur Schau gestellt.[9]WZ, Nach Affenhaus-Brand in Krefeld: Zoo zeigt Bally und Limbo im „Schimpansen TV“, 04.07.2020, … Weiterlesen Da Bally und Limbo keinen freien Zugang zu einem Außengehege hatten, waren sie vollkommen isoliert.[10]WZ, Bally und Limbo bleiben im Krefelder Zoo, 18.05.2021, https://www.wz.de/nrw/krefeld/bally-und-limbo-bleiben-im-krefelder-zoo_aid-58209411 [zuletzt abgerufen am 20.08.2021].

Der Krefelder Zoo räumte ein, dass die Haltungsbedingungen nicht den Mindeststandards entsprechen, aber als vorübergehende Lösung von angeblichem Vorteil für die noch traumatisierten Schimpansen seien.[11]WZ, Nach Affenhaus-Brand in Krefeld: Zoo zeigt Bally und Limbo im „Schimpansen TV“, 04.07.2020, … Weiterlesen

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Haltung von Tieren in Zoos

Diese drei Beispiele haben gemeinsam, dass die Zoos ihre Tiere lieber über einen längeren Zeitraum in ihren Innengehegen einsperrten, anstatt sie anderweitig unter besseren Lebensbedingungen unterzubringen. Dass dies gegen rechtliche Verpflichtungen der Zoos bei der Haltung von Tieren verstößt, zeigen sowohl das Tierschutzgesetz als auch das Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) von 2014.

In § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) heißt es:

„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.“

Um eine verhaltensgerechte Unterbringung konkret zu beurteilen, werden „antizipierte“ oder „standardisierte“ Sachverständigengutachten herangezogen. Hierzu zählen unter anderem die Gutachten und Leitlinien, die von Sachverständigengruppen auf Veranlassung des BMEL ausgearbeitet worden sind.[12]Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 34.

Das Säugetiergutachten des BMEL von 2014 überarbeitete durch aktuelle wissenschaftliche und tierhalterische Erkenntnisse das im Jahre 1996 herausgegebene Vorgängergutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren.[13]Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Säugetiergutachten 2014, S. 3, … Weiterlesen Es soll als Orientierungshilfe für die Auslegung von allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes dienen.[14]Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Säugetiergutachten 2014, S. 3, … Weiterlesen

Dabei regelt es sowohl allgemeine Haltungsbedingung[15]Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Säugetiergutachten 2014, S. 12-22, … Weiterlesen als auch spezielle Anforderungen[16]Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Säugetiergutachten 2014, S. 22-232, … Weiterlesen für einzelne Tierarten. Demnach können wir bei der Auslegung von § 2 Nr. 1 TierSchG Mindeststandards des Säugetiergutachtens berücksichtigen.

In zwei unserer Beispiele handelt es sich um Schimpansen, in dem anderen um Mandrille. Für beide Tierarten sieht das Säugetiergutachten als Gehegeanforderungen vor, dass Innen- und Außengehege notwendig sind bzw. vorhanden sein müssen und die Tiere zwischen ihnen frei wechseln können.[17]Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Säugetiergutachten 2014, S. 110, 128, … Weiterlesen Eine Unterschreitung dessen, indem Tiere in ihrem Innengehege einsperrt werden, indiziert einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.

Rechtfertigung durch die Bezeichnung als „vorübergehenden“ Zustand?

Unter gewissen Umständen können auch Abweichungen von den geforderten Standards gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall bei sogenannten Quarantänegehegen und -anlagen, die Einrichtungen einer vorübergehenden Unterbringung sind, in denen die Tiere unter dauernder veterinärmedizinischer Aufsicht stehen.[18]Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Säugetiergutachten 2014, S. 12 f., … Weiterlesen

Allerdings wird anhand unserer drei Beispielsfälle deutlich, dass es sich hier wohl kaum noch um einen „vorübergehenden“ Zustand handeln kann. Wenn Tiere mehr als ein Jahr in ihrem Innengehege eingesperrt sind, unterläuft es den Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung. Gerade weil die Haltung in Quarantäneanlagen die Lebensqualität der Tiere stark einschränkt, muss die Dauer in dieser Haltungsform zeitlich konkret befristet sein. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob eine neue Unterbringung für die ferne Zukunft in Aussicht gestellt wird.

Fakt ist, dass diese Tiere mehrere Monate oder Jahre unter tierschutzwidrigen Bedingungen ausharren mussten, welche weder konform mit dem Tierschutzgesetz noch mit den Standards des Säugetiergutachtens sind. Dieser Verstoß darf demnach nicht unter dem Deckmantel einer „vorübergehenden Unterbringung“ kaschiert werden. Eine tierschutzwidrige Haltungsform lässt sich nicht durch Baupläne oder große Erzählungen über neue Unterbringungen zu irgendeinem unbestimmten Zeitpunkt heilen. Insbesondere ist dies unzulässig, wenn der Zoo aus finanziellen Erwägungen darauf verzichtet, die Tiere in eine artgerechte Haltung abzugeben. Was zählt, ist, dass die Tiere in allen drei Beispielen mehr als ein Jahr eingesperrt waren und keinen Zugang zu einem Außengehege hatten. Selbst wenn diese Unterbringungen in unseren drei Beispielen aktuell nicht mehr vorlägen, müssten diese Verstöße für den jeweiligen Zeitraum geahndet werden.

Strafrechtliche Relevanz

Dass diese Praxis auch strafrechtlich relevant ist, ergibt sich aus § 17 Nr. 2 b) TierSchG. Strafbar macht sich,

„wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

Als „Leiden“ im Sinne des § 17 Nr. 2 b) TierSchG bezeichnet man alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.[19]Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 TierSchG, Rn. 19, unter Bezugnahme auf: BGH, Urt. v. 18.02.1987, 2 StR 159/86 = NJW 1987, 1833, 1834; BVerwG, Urt. v. 18.01.2000, 3 C 12/99 … Weiterlesen Als Faktor, der tierisches Leiden induzieren kann, ist insbesondere die nicht-artgerechte Haltung zu nennen. Für länger anhaltende Leiden im Rahmen des § 17 TierSchG ist nicht auf das Zeitempfinden des Menschen abzustellen, sondern auf das wesentlich geringere Vermögen des Tieres, physischem oder psychischem Druck standzuhalten zu können.[20]OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1985 – 4 Ss 16/85.

In allen drei Beispielen lebten die Tiere für mehr als ein Jahr unter prekären Bedingungen. Ohne freien Zugang zu einem Außengehege waren sie zwar gemeinsam mit ihren Artgenossen untergebracht, aber trotzdem vollkommen isoliert. Deshalb ist diese Haltungsform unter Umständen ebenfalls als strafbare Tierquälerei einzuordnen.

Fazit

Die Rolle von Zoos und deren Sinnmäßigkeit sind gesellschaftlich immer noch stark umstritten, obwohl es viele gute Gründe gegen Tierhaltung in Zoos gibt: Zootiere stammen von Fangexpeditionen oder Inzucht, Zoos töten oder verkaufen Tiere bei Platzmangel und verstecken sich hinter dem lediglich vorgeschobenen Argument der Artenerhaltung.[21]Siehe PETA Deutschland e.V., Zoos: Gefängnisse für Tiere, Informationen über Artenschutz & Co, August 2020, https://www.peta.de/themen/zoo [zuletzt abgerufen am 27.08.2021]. Unumstritten ist, dass Tiere dort nach entsprechenden rechtlichen Standards untergebracht werden müssen, wofür Zoos die Verantwortung tragen. Doch wenn selbst diese Anforderungen dermaßen unterschritten werden, müssen wir die Dinge beim Namen nennen: Die Systematik, Tiere über mehr als ein Jahr in tierschutzwidrigen Unterbringungen verharren zu lassen, ist nicht zu rechtfertigen und muss als das, was es ist, enttarnt werden – nämlich strafbare Tierquälerei.

 

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Rhea Kummer war im Sommer 2021 Rechtspraktikantin bei PETA Deutschland e.V. in Berlin.

Quellen[+]

Ein Gedanke zu “Tierschutzwidrige Lebensbedingungen in Zoos unter dem Deckmantel der „vorübergehenden Unterbringung“

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