Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einem gesellschaftlichen Tabuthema. [1]Der Verfasser ist Referent im BMVg in Berlin und Oberstlt. d.R. (Heimatschutzkompanie Oberrhein). Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder. In-Text-Verlinkungen … Weiterlesen
Zoophilie, auch als Sodomie bekannt, also sexuelle Handlungen an und mit Tieren.[2]N.N.: „Zoophilie: Was ist das eigentlich?, abrufbar unter: https://www.focus.de/gesundheit/praxistipps/zoophilie-was-ist-das-eigentlich_id_7705534.html, Abruf vom 07.07.2025. Es wird Zeit, auch aus strafrechtlicher Sicht eine Neubewertung durchzuführen, liegt die letzte doch immerhin mehr als 50 Jahre zurück.[3]Im Rahmen der großen Strafrechtsreform 1969 wurde die Strafbarkeit von Zoophilie gemäß § 175b Strafgesetzbuch (StGB) a.F. ersatzlos aufgehoben vgl. BGBl. I 1969, 645 (654). In den folgenden Ausführungen wird der Begriff zunächst näher erläutert (A.), danach folgt ein Blick auf die Rechtslage (B.), bevor die Argumente für eine erweiterte Strafbarkeit (C.) präsentiert werden. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung (D.) ab.
A. Begriffsbestimmung und Problemdarstellung
Essenziell für eine etwaige erneute Strafbarkeit ist zunächst eine Definition, was unter Zoophilie zu verstehen ist. Dazu kann das in § 3 S. 1 Nr. 13 Tierschutzgesetz (TierSchG) normierte Verbot herangezogen werden. Danach ist das Nutzen eines Tieres für eigene sexuelle Handlungen, dessen Abrichten für sexuelle Handlungen Dritter oder die Zurverfügungstellung eines Tieres und das Tier dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen, untersagt. Diese Handlungen sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit. Unter Zoophilie fallen also sexuelle Handlungen von Menschen an und mit Tieren oder Handlungen, bei denen Tiere von Menschen veranlasst werden, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Entgegen den Behauptungen einiger Befürwortenden sind die vorgenommenen sexuellen Akte für die betroffenen Tiere keineswegs harmlos oder einvernehmlich.[4]Baumgarten, Sexualpsychologe über Zoophilie: „Von Einvernehmlichkeit kann keine Rede sein“, abrufbar unter: … Weiterlesen Diese Tiere leiden unter schwerwiegenden körperlichen und psychischen Konsequenzen. Die physischen Folgen können sich etwa in Form von Schnittverletzungen, blutigen Wunden, Schwellungen u.Ä. oder Genitalinfektionen manifestieren.[5]Zu diesen und im Folgenden genannten physischen und psychischen Folgen:Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, Einleitung Rn. 144. Zu bedenken ist auch, dass der Perinealbereich eine besonders schmerzempfindliche Zone darstellt. Verhaltensstörungen und Angstverhalten können das seelische Leiden anzeigen – müssen es jedoch nicht.
Damit widerspricht Zoophilie bereits der grundsätzlichen Wertung, die dem TierSchG zugrunde liegt. Das Gesetz bezweckt gemäß § 1 S. 1, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Nach § 1 S. 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Mangels für Menschen wahrnehmbarer Kommunikationsmöglichkeiten können Tiere weder ihre Zustimmung zu sexuellen Handlungen geben noch ihre Ablehnung äußern. Im Zusammenhang von Zoophilie also vermeintliche Freiwilligkeit des Tieres als Argument anzuführen, ist per se absurd. Menschen haben aus einem einzigen Grund sexuelle Kontakte mit Tieren, und zwar, da diese Menschen es wollen und ihre dominierende Stellung gegenüber dem Tier dafür ausnutzen. Diese Herabsetzung der Tiere als Mitgeschöpfe steht nicht im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, wie die Staatszielbestimmung Art. 20a GG[6]Art. 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die … Weiterlesen eindeutig unterstreicht. Der Staat hat danach Tiere u.a. durch die Gesetzgebung zu schützen.
B. Überblick über die bisherige Rechtslage
Zivilrechtlich gesehen sind Tiere nach § 90a Bürgerliches Gesetzbuch keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind die für Sachen geltenden Vorschriften für Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Durch die Aufhebung des § 175b StGB[7]§ 175b Strafgesetzbuch (StGB) a.F.: „Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen … Weiterlesen a.F. im Jahr 1969 blieben sexuelle Handlungen an Tieren in Deutschland lange Zeit ohne Sanktion. Seit dem Jahr 2013 können sexuelle Handlungen an Tieren aber gemäß
§ 18 Abs. 1 Nr.4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach § 17 TierSchG sind dagegen sexuelle Handlungen an Tieren lediglich dann strafbar, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet bzw. einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Interessanterweise kann nach § 184a StGB[8]Die Vorschrift ist durch das am 1.4.2004 in Kraft getreten, vgl. BGBl. 2003 I,3007 (3007 ff.). die Verbreitung tierpornographischer Inhalte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dazu müssen die pornographischen Inhalte i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB sexuelle Handlungen mit Tieren zum Gegenstand haben. Die Handlungen müssen als Ausübung menschlicher Sexualität erscheinen, dazu genügt jedes sexuell erhebliche Verhalten, Körperkontakt ist jedoch erforderlich.[9]BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 184a Rn. 6. Festzuhalten bleibt, dass Zoophilie in Deutschland derzeit nicht grundsätzlich als strafbewehrte Handlung angesehen wird.
C. Mehr Tierschutz durch einen Straftatbestand für Zoophilie
I. Aufwertung der Tiere gegenüber Sache
Die in Art. 20a GG formulierte Staatszielbestimmung, die Tiere zu schützen, wird selbstverständlich nur in einem interdisziplinären Ansatz gelingen und kann nicht allein durch die Schaffung eines Straftatbestands gelöst werden. Gleichwohl sollte die Wirkung eines strafbewehrten Verbots im Kampf gegen Zoophilie nicht unterschätzt werden.
Es geht hierbei nicht um moralische Wertvorstellungen, die sich im Laufe der letzten 50 Jahre verändert haben. Leitgedanken der Streichung des erwähnten § 175b StGB a.F. in den 1960er-Jahren war es, dass sich ein liberales Strafrecht nicht um moralische Fragen zu kümmern habe.[10]Kohl, „Moralische Fragen gehen den Staat nichts an“ Interview mit Prof. Dr. Joachim Renzikowski, abrufbar unter: … Weiterlesen Kritisch diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass bspw. die Anlehnung an das Konzept der Einvernehmlichkeit in ähnlicher Weise schon früher im Bereich der Pädophilie herangezogen wurde.
Glücklicherweise gehört diese Argumentation zur Pädophilie mittlerweile der Vergangenheit der Bundesrepublik an. Weder bei Pädophilie noch bei Zoophilie kann von Einvernehmlichkeit die Rede sein. Vielmehr sollten durch eine Strafbarkeit von sexuellen Handlungen an Tieren deren Leid und Ausnutzung in den Mittelpunkt gestellt werden. Tiere würden dadurch gerade anders behandelt als Sachen, sie verletzende Handlungen würden nicht mehr nur im Rahmen einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar, die praktisch ohnehin ausscheidet, wenn Täter:in und Eigentümer:in des Tiers identisch sind. Ein eigenständiger Straftatbestand würde die Stellung des Tieres – als besonders zu schützendes Lebewesen – aufwerten.
II. Vorschlag für Neuregelung
Anknüpfend an die Aufwertung des Tiers – insbesondere seiner physischen und psychischen Integrität sowie dessen sexuelle Autonomie gegenüber leblosen Sachen – sollte die Strafbarkeit von Zoophilie fortan nicht im StGB, sondern im TierSchG geregelt werden. Dies entkräftet auch eine mögliche Kritik, dass die erneute Pönalisierung sexueller Handlungen an Tieren auf moralischen bzw. sittlichen Motiven beruhen könnte. Es bietet sich daher an, den § 17 TierSchG wie folgt zu ergänzen:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder 3. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen nutzt oder für sexuelle Handlungen Dritter abrichtet oder zur Verfügung stellt und das Tier dadurch zu artwidrigem Verhalten zwingt.“
Konsequenterweise müsste in der Folge der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG angepasst werden:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] 4. einem Verbot nach § 3 Satz 1 Nr. 1. bis 12. zuwiderhandelt.“
Die moderaten Änderungen des TierSchG sollten zudem auch die erforderlichen politischen Mehrheiten finden.
D. Zusammenfassung
Das Tabuthema Zoophilie und das damit verbundene Leid der betroffenen Tiere sollte nicht verschwiegen oder verharmlost werden. Daher muss das Thema – auch rechtswissenschaftlich – betrachtet und diskutiert werden. Zoophilie steht im direkten Widerspruch zu den Prinzipien des Tierschutzes und der Achtung der Würde jedes Lebewesens. Durch die vorgeschlagene Wiedereinführung der Strafbarkeit wird der Stellenwert von Tieren in unserer Gesellschaft gestärkt und das entstehende Unrecht kann tat- und schuldangemessen sanktioniert werden.
ist Beamter im Geschäftsbereich des BMVg und zudem Reservist (Dienstgrad Oberstleutnant d.R.,). Er verfasst regelmäßig Beiträge zu rechtswissenschaftlichen und sicherheitspolitischen Themen. Seine Beiträge auf dem Tierrechtsblog geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
Quellen