Textbesprechung (Teil 1) zu „Beyond Animal Warfare Law“ von Dr. Saskia Stucki
„Menschen führen einen unerklärten Krieg gegen Tiere“ – so äußern sich Tierrechtsaktive bereits seit langer Zeit über das Mensch-Tier-Verhältnis.[1]Z.B. Regan, Animal Exploitation – The War Analogy, https://animalsvoice.com/animal-exploitation-the-war-analogy/ [zuletzt abgerufen am 11.11.2024]; Newkirk, Wir sollten unser Herz weit öffnen – … Weiterlesen
Diesem zunächst aktivistischen und politischen Vergleich ist Dr. Saskia Stucki aus rechtswissenschaftlicher Perspektive nachgegangen. Sie vergleicht das heute geltende Tierschutzrecht mit den völkerrechtlichen Regeln in bewaffneten Konflikten, dem humanitären Völkerrecht („Kriegsrecht“).[2]Dem Beitrag liegt vor allem folgende Veröffentlichung zugrunde: Stucki, Beyond Animal Warfare Law – Humanizing the „War on Animals“ and the Need for Complementary Animal Rights, MPIL Research … Weiterlesen Ihre fundierte Analyse zeigt: Es bestehen entscheidende Parallelen zwischen beiden Rechtsregimen. Anders gesagt: Das heutige klassische Tierschutzrecht (im Original: „Animal Welfare Law“) ähnelt mehr einem „Tierkriegsrecht“ (im Original: „Animal Warfare Law“) als einem Rechtsregime für Friedenszeiten.
„Tierschutzrecht“ als „Tierkriegsrecht“
Der Kern von Stuckis Analyse baut auf möglichen Parallelen zwischen dem heute geltenden Tierschutzrecht und dem internationalen Recht im bewaffneten Konflikt auf. Das aktuelle Tierschutzrecht geht von objektiven Verpflichtungen gegenüber Tieren aus und wird damit im Gegensatz zum Konzept subjektiver Tierrechte bzw. Grundrechte für Tiere verstanden.[3]Als Oberbegriff dagegen verwendet Stucki die Bezeichnung „Tierschutzrecht“, welches sowohl Tierwohl- als auch Tierrechtsansätze umfassen soll. Dabei geht es Stucki nicht um eine Beantwortung der Frage, ob Krieg zwischen Menschen und die Ausbeutung von Tieren als gleichwertig zu betrachten sind. Vielmehr liegt ihr Fokus darauf, inwiefern die normativen Regelungen beider Konstellationen sich ähneln oder sogar gleichen.
Beide Rechtsgebiete entwickelten sich infolge einer kontinuierlichen Verschärfung von Gewalt und Ausbeutung. Die moderneren Mittel der Kriegsführung mit immer destruktiveren Waffentechnologien führten zu immensem menschlichen Leid in den Kriegen des 19. Jahrhunderts, woraufhin die ersten Regeln des Kriegsvölkerrechts als Reaktion entstanden.[4]Insbesondere die Erste Genfer Konvention betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen, 22.8.1864, … Weiterlesen Genauso führte die im 19. und 20. Jahrhundert entstehende industrialisierte Intensivtierhaltung samt ihrer Tötungsmaschinerien einerseits dazu, dass heute bspw. in Deutschland über 720 Millionen Lebewesen jährlich allein in der Ernährungsindustrie getötet werden. Vorher wurden sie ihr Leben lang unter Missachtung ihrer natürlichen und artentsprechenden Bedürfnisse eingesperrt und ausgebeutet. Infolge dieser ausbeuterischen Praxis und der steigenden Tierzahlen kam es andererseits auch hier zur Entwicklung moralischer und rechtlicher Einhegung solchen Tierleids. Dennoch sei, so Stucki, beiden Versuchen der Einhegung gemein, dass es nicht darum gehe, Krieg bzw. Tierausbeutung an sich zu verhindern, sondern lediglich darum, diese gewaltvollen Institutionen „humaner“ zu gestalten.[5]Für das Tierschutzrecht: Francione, Animals, Property, and the Law, 1995, S. 92.
Dialektik zwischen notwendiger Gewalt und Humanitätserwägungen
Hieraus resultiere die beiden Regimen gemeinsame dialektische Spannung zwischen (vermeintlich) „notwendiger Gewalt“ und „humanen Erwägungen“.
Auf der Seite der Gewalt stünden die als notwendig erachteten Zwecke für die Gewaltausübung. Im Rahmen des Kriegs ist dies die „militärische Notwendigkeit“. So stellt bereits die – bis heute relevante – Haager Landkriegsordnung in ihrer Präambel klar, dass die Leiden des Krieges (nur) so weit gemildert werden sollen, „soweit es die militärischen Interessen gestatten“.
Parallel hierzu findet sich in Art. 4 des Schweizer Tierschutzgesetzes der Grundsatz, wonach für das Wohlergehen von Tieren nur zu sorgen sei, „soweit es der Verwendungszweck zulässt“. Auch das deutsche Tierschutzgesetz beschreibt mit dem „vernünftigen Grund“ die vermeintlich legitimen Ausbeutungszwecke des Tierschutzrechts.
Die Dialektik kommt dadurch zustande, dass der „militärischen Notwendigkeit“ bzw. dem ausbeuterischen „Verwendungszweck“ von Tieren Prinzipien der Humanität zur Einhegung entgegengestellt werden. Diese Prinzipien würden als universelle „Grundsätze der Menschlichkeit“ verstanden.[6]Für das Kriegsrecht: Martens’sche Klausel, z.B. in Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8.6.1977 (BGBl. 1990 … Weiterlesen Im Bereich des Tierschutzrechts sollen sie eine Balance herstellen zwischen dem vorausgesetzten menschlichen „Gebrauch“ von Tieren auf der einen Seite und der Verhinderung ihres „Missbrauchs“ auf der anderen Seite.[7]Garner, Animal Welfare: A Political Defense, 1 Journal of Animal Law & Ethics (2006), 161 (169 f.).
Einer dieser Balancemechanismen, den wiederum Kriegsvölkerrecht und Tierschutzrecht gemeinsam haben, sei das Prinzip der Vermeidung unnötigen Leidens.[8]Für das Kriegsrecht: IGH, Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Rechtsgutachten, 8.7.1996, ICJ Rep. 1996, 226, Rn. 78; für das Tierschutzrecht: Lundmark/Berg/Röcklinsberg, … Weiterlesen In diesem Prinzip stecke einerseits bereits die Wertung, dass es in Abgrenzung auch „nötiges Leiden“ in diesen Regimen gebe. Andererseits werde diese Abgrenzung im Sinne einer klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung verstanden. Dabei komme als legitimer Zweck im Kriegsvölkerrecht lediglich die militärische Notwendigkeit in Betracht, während der „vernünftige Grund“ im Tierschutzrecht bisher – sinnwidrig und entgegen dem Kükentötungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts – so weit verstanden werde, dass im Grunde alle Zwecke zur wirtschaftlichen Ausbeutung zulässig seien.[9]Vgl. Peters, Global Animal Law: What It Is and Why We Need It, 5 Transnational Environmental Law (2016), 9 (11). Zusammen mit dem vagen Begriff des „unnötigen Leidens“ öffnet dies Tür und Tor, um Tieren unter dem Deckmantel des geltenden Tierschutzrechts Schmerzen und Leiden zuzufügen.
Die dunkle Seite der „Humanisierung“
Zusätzlich macht Stucki eine weitere entscheidende Gemeinsamkeit zwischen Kriegsrecht und Tierschutzrecht aus: Beiden Regimen werde eine gewaltlegitimierende und perpetuierende Wirkung zugesprochen.
Denn indem die Rechtsgebiete Gewalt regulieren und versuchen zu „humanisieren“, trügen sie indirekt dazu bei, dass die zugrundeliegenden gewalttätigen Institutionen akzeptabler erscheinen und normalisiert werden.[10]Für das Kriegsvölkerrecht: Meron, The Humanization of Humanitarian Law, 94 American Journal of International Law (2000) 239 (241); für das Tierschutzrecht: Donaldson/Kymlicka, Zoopolis: A … Weiterlesen Dies geschehe zum einen durch die gewollte und faktische Privilegierung der den beiden Regimen inhärenten Gewalt- bzw. Ausbeutungszwecken – der militärischen Notwendigkeit[11]Alexander, A Short History of International Humanitarian Law, 26 European Journal of International Law (2015), 100 (113). bzw. der wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter:innen.[12]Vgl. Francione/Charlton, Animal Rights, in: Kalof (Hrsg.), The Oxford Handbook of Animal Studies, 2017, S. 25 (39).
Zum anderen führe die Reglementierung des „Wie“ der Kriegsführung und der Tierausbeutung dazu, dass die Existenz der Kriege bzw. der Ausbeutung an sich als akzeptabel und ethisch vertretbar wahrgenommen werde.[13]Sharman, Farm Animals and Welfare Law: An Unhappy Union, in: Sankoff/White/Black (Hrsg.), Animal Law in Australasia: Continuing the Dialogue, 2. Auflage 2013, S. 61 (77). Solange sich die Gewaltpraktiken somit an bestimmte rechtliche Grenzen hielten, entstehe der Eindruck, gegen die Gewalt sei dem Grunde nach nichts einzuwenden.[14]Dieser Blog-Post beschäftigt sich mit der normativen Vergleichbarkeit des humanitären Völkerrechts mit dem heutigen Tierschutzrecht. In gewisser Weise ausgeklammert hiervon ist die Bewertung der … Weiterlesen Das Inhumane an der Gewalt selbst erscheine somit humaner. Gleichzeitig werde ein nur vermeintlich „humanisiertes“ System beschönigt und noch verstärkt.[15]Für das Kriegsvölkerrecht: Meron, The Humanization of Humanitarian Law, 94 American Journal of International Law (2000) 239 (241); für das Tierschutzrecht: Stucki, Grundrechte für Tiere, 2016, … Weiterlesen
Sind wir zufrieden mit einem Kriegsrecht für Tiere?
Angesichts dieser Ähnlichkeiten zwischen Kriegsvölkerrecht auf der einen und unserem heutigen Tierschutzrecht auf der anderen Seite stellt sich die Frage: Ist dies der Weisheit letzter Schluss im Tierschutz?
In einem Rechtsregime, das dadurch geprägt ist, die Ausbeutung von Tieren zu priorisieren, ist die Erreichung von tatsächlichem Tierwohl unrealistisch. Vielmehr steht das Tierwohl stets unter dem Vorbehalt menschlicher Ausbeutungsinteressen. Gleichzeitig entfaltet der Eindruck vermeintlicher Humanisierung durch Tierschutzregelungen eine kontraproduktive Wirkung: Gerade diejenigen gewaltvollen Institutionen werden legitimiert, welche die Ursache für das eigentliche Leiden der Tiere sind.
Hinzu kommt eine negative Besonderheit des „Tierkriegsrechts“: Es kennt anders als das humanitäre Völkerrecht gerade keine Unterscheidung zwischen Kombattant:innen und Zivilist:innen, sondern schreibt allen Tieren grundsätzlich den gleichen rechtlosen Status als legitimes Ziel der Tierausbeutung zu.[16]Willkürlich besteht lediglich eine Art Unterscheidung zwischen verschiedenen Tierarten je nach zugeschriebenem Existenzgrund, siehe Schaffner, Comment: A Rabbit, is a rabbit, is a rabbit… Not … Weiterlesen Damit werden Tiere im heutigen Tierschutzrecht sogar insgesamt so behandelt, als seien sie gegnerische Kombattant:innen in einem Krieg – unberechtigterweise, da sie sich keinerlei Angriffs schuldig gemacht haben.
Die Grenzen und Nachteile des heutigen Tierschutzrechts sind somit offensichtlich. Aus diesem Grund besteht bereits seit langer Zeit die Forderung nach einem Wandel vom herkömmlichen Tierschutzrecht zu subjektiven Grundrechten für Tiere.
Auch Stucki spricht sich für die Anerkennung von Grundrechten für Tiere aus. Allerdings ergibt sich aus ihrer vergleichenden Perspektive mit dem humanitären Völkerrecht die Aufforderung, das Tierschutzrecht insgesamt anders und neu zu denken. Dabei könne auch das „Animal Welfare Law“ in Zukunft noch eine Rolle in einem Gesamtgefüge des rechtlichen Tierschutzes spielen. Jedoch bedürfe es hierzu einer Neujustierung: In erster Linie müssten die Begrenzungen des Tierschutzrechts akzeptiert und es müsse anerkannt werden, dass es kaum mehr als ein subsidiäres „Tierkriegsrecht“ sein kann.
Die Schlussfolgerungen, die Stucki im Einzelnen hieraus zieht, werden in einem Fortsetzungsbeitrag noch näher beleuchtet.
war im Herbst 2024 Rechtsreferendar bei PETA Deutschland e.V. in Berlin und ist seit Anfang 2025 als Rechtsanwalt in Hamburg in den Bereichen des Tierschutzrechts, des Versammlungsrechts und des Internationalen Umweltrechts tätig.
Quellen