Gesucht: Mehr als nur Kriegsrecht gegen Tiere!

Textbesprechung (Teil 2) zu „Beyond Animal Warfare Law“ von Dr. Saskia Stucki

Unser heutiges „Tierschutzrecht“ ist nicht mehr als ein „Tierkriegsrecht“, vergleichbar mit den völkerrechtlichen Regeln zu bewaffneten Konflikten. Zu diesem Ergebnis kommt Dr. Saskia Stucki[1]Dr. Saskia Stucki ist promovierte Rechtswissenschaftlerin mit Forschungsschwerpunkten u. a. auf Tierrechten, der tierlichen Person und dem One-Health-Ansatz. Ihre 2016 erschienene Dissertation … Weiterlesen bei einer vergleichenden Betrachtung des heutigen Tierschutzrechts mit dem Kriegsvölkerrecht.[2]Dem Beitrag liegt vor allem folgende Veröffentlichung zugrunde: Stucki, Beyond Animal Warfare Law – Humanizing the „War on Animals“ and the Need for Complementary Animal Rights, MPIL Research … Weiterlesen

Nach der Darstellung dieses von ihr gezogenen Vergleichs in Teil 1 widmet sich dieser Fortsetzungsbeitrag den Schlussfolgerungen, die sie aus ihrer Analyse zieht. Stucki ist sich der scheinbar unauflösbaren Dichotomie zwischen „Tierschutzrecht“ und „Tierrechten“ bewusst. Diese Dichotomie wiederum wird von den jeweiligen Befürworter:innen der Ansätze vehement aufrechterhalten.[3]Siehe Eisen, Beyond Rights and Welfare: Democracy, Dialogue and the Animal Welfare Act, 51 University of Michigan Journal of Law Reform (2018), 469 (527).

Auch wenn Stucki im Grundsatz wohl selbst als Tierrechtlerin eingeordnet werden könnte, spricht sie sich doch dafür aus, den stetigen Gegensatz zu überwinden und stattdessen das System des „Tierschutzrechts“ grundsätzlich neu zu denken. Dabei könnten Tierschutzrecht und Tierrechte vielmehr als komplementär zueinander denn als sich gegenseitig ausschließend gesehen werden. Ihre neue Systematisierung wiederum zieht sie aus der dargelegten Vergleichbarkeit von Tierschutzrecht und Kriegsrecht. Im Folgenden soll das klassische Tierschutzrecht nur noch als „Tierkriegsrecht“ bezeichnet werden, während „Tierschutzrecht“ fortan als der übergeordnete Begriff verwendet wird.

Stuckis Schlussfolgerung: Ein Dreiklang aus bisherigem „Tierkriegsrecht“, …

Das heutige „Tierkriegsrecht“ ist also dadurch geprägt, die menschlichen Ausbeutungsinteressen gegenüber Tieren zu priorisieren. Wie im Kriegsvölkerrecht stehe Tierwohl an sich (dort: Menschenrechte) dabei selten tatsächlich im Vordergrund. Vielmehr gehe es nur darum, ein jeweils für sich lebensfeindliches Rechtsregime möglichst „human“ auszugestalten – mit all den im ersten Beitrag benannten Grenzen und Gefahren.

Aus diesem Verständnis des „Tierkriegsrechts“ folge jedoch eine Chance für ein Umdenken mit Blick auf die Gesamtstruktur des Tierschutzrechts. Dieses könne sich an der Gesamtstruktur der völkerrechtlichen Regulierung von Krieg und Gewalt orientieren: Auf der internationalen Ebene des Völkerrechts bestehen hierfür neben dem Kriegsvölkerrecht („ius in bello“) noch das Friedenssicherungsrecht („ius contra bellum“)[4]Stucki leitet korrekterweise her, wie sich das ursprüngliche ius ad bellum vom Gedanken eines Rechts zum Krieg im heutigen Völkerrecht mit Artikel 2 Abs. 4 der UN-Charta hin zu einem … Weiterlesen sowie die Gewährleistungen der Menschenrechte in Friedenszeiten.[5]Allgemein zu den Gewährleistungen der Menschenrechte, siehe Buergenthal, Human Rights (Stand: 3/2007), in: Peters (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law. Stucki schlägt nunmehr einen entsprechenden Dreiklang für das Tierschutzrecht als Ganzes vor: Neben dem dargelegten bereits bestehenden Regime des „Tierkriegsrechts“ als Pendant zum Kriegsvölkerrecht („ius in exploitation“) bedürfe es daher auch eines entsprechenden „Ausbeutungsverhinderungsrechts“ („ius contra exploitation“) sowie eines für ausbeutungsfreie Zeiten geltenden Tierrechtsschutzes, parallel zu den in Friedenszeiten geltenden Menschenrechten.

In einem solchen Dreiklang eingebettet werde das jetzige „Tierkriegsrecht“ nicht per se überflüssig, sondern erfülle einen wichtigen Zweck bei der Einhegung von auch zukünftig noch (tatsächlich) notwendiger Gewalt (dazu sogleich). Der Unterschied nach Stuckis Neukonzeption wäre, dass sich das jetzige – den aktuellen Normalzustand regulierende – „Tierkriegsrecht“ zu einer tatsächlichen Regulierung des Ausnahmezustands „Tierausbeutung“ entwickeln würde. So könne sein Mehrwert in der Sicherstellung eines absoluten Minimums an „Humanität“ bei der Gewaltausübung gegen Tiere fortbestehen.[6]Vgl. Binder, Animal Welfare Regulation: Shortcomings, Requirements, Perspectives, in: Peters/Stucki/Boscardin (Hrsg.), Animal Law: Reform or Revolution?, 2015, 67 (83). Gleichzeitig würde den oben angeführten zahlreichen Beschränkungen des Rechtsregimes Rechnung getragen werden.[7]Zur inhärenten Limitierung des Kriegsvölkerrechts, das letztlich nur die „zivilisierte“ Art des Tötens von Menschen regelt, auch Milanovic, Norm Conflicts, International Humanitarian Law, and … Weiterlesen

… „Ausbeutungsverhinderungsrecht“ als Friedenssicherung …

Zentral für Stuckis Konzeption wird jedoch die Rolle der anderen beiden völkerrechtlichen Rechtsgebiete: So findet das Recht im Krieg seinen Gegenpart im Friedenssicherungsrecht, welches die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Kriegseintritts an sich klärt.[8]Hierzu allgemein Kolb/Hyde, An introduction to the international law of armed conflicts, 2008, 13. Die Frage nach dem „Ob“ eines Krieges ist der Anwendbarkeit des Kriegsvölkerrechts somit sowohl zeitlich vorgegliedert als auch inhaltlich unabhängig von dieser.[9]Diese Unabhängigkeit bedeutet, dass die Zulässigkeit eines Kriegseintritts einerseits nichts darüber aussagt, ob auch die darin vorgenommenen (konkreten) Kriegshandlungen mit dem dann geltenden … Weiterlesen

Ein vorgelagertes Regime zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Tierausbeutung existiert im Tierschutzrecht in dieser Form noch nicht. Stattdessen können nahezu alle menschlichen Ausbeutungsinteressen angeführt werden und dienen dann – jedenfalls faktisch[10]Zur Widersprüchlichkeit und Inkonsequenz eines solchen Verständnisses, bspw. des „vernünftigen Grundes“ im deutschen Tierschutzrecht (§§ 1, 17 TierSchG), siehe auch die aktuelle Kampagne zum … Weiterlesen – als Rechtfertigung. Damit fehle gerade ein notwendiges Gegengewicht, um den „Krieg gegen Tiere“[11]Z.B. Regan, Animal Exploitation – The War Analogy, https://animalsvoice.com/animal-exploitation-the-war-analogy/ [zuletzt abgerufen am 31.03.2025]. vom Normal- zu einem Ausnahmezustand zu machen.

Es bedürfe also eines Ausbeutungsverhinderungsrechts, das sich an der Konzeption der UN-Charta zur Kriegsverhinderung orientieren könnte. Dort gilt einerseits das Gewaltverbot aus Artikel 2 Abs. 4 der UN-Charta als Ausgangspunkt, welcher als Grundsatz gerade auf die Verhinderung von Krieg ausgerichtet ist. Andererseits bestehen auch vom Gewaltverbot entscheidende Ausnahmen, etwa das Recht auf Selbstverteidigung sowie Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats.[12]Zur Regel und den Ausnahmen: Dörr, Prohibition of Use of Force (Stand: 8/2019), in: Peters (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law. Somit wäre auch ein zukünftiges Ausbeutungsverhinderungsrecht ähnlich gelagerten Ausnahmen gegenüber offen. Als mögliche Beispiele nennt Stucki eine Art der Selbstverteidigung gegen Träger von Zoonosen oder invasive gebietsfremde Arten.[13]Futhazar, The Conceptual Challenges of Invasive Alien Species to Non-human Rights, 11 Journal of Human Rights & the Environment (2020) 224. sowie tatsächlich existentielle Erhaltungsinteressen z. B. indigener Völker.[14]Deckha, Animal Justice, Cultural Justice: A Posthumanist Response to Cultural Rights in Animals, 2 Journal of Animal Law & Ethics (2007) 189.

Auch wenn aktuelle gesellschaftliche Tendenzen eine Entwicklung in diese Richtung laut Stucki unwahrscheinlich erscheinen lassen, sprechen doch – neben den tierethischen Gründen – die enormen ökologischen Auswirkungen der heutigen Tierausbeutung für eine baldige Überwindung dieses Systems.[15]Zu den ökologischen Auswirkungen auf Flächen- und Wasserverbrauch, Treibhausgasemissionen und Biodiversität, siehe u.a. FAO, Livestock’s Long Shadow: Environmental issues and options, 2006, … Weiterlesen Eine mögliche Perspektive könnte dabei ein schrittweiser Übergang sein:[16]So auch Francione, Animal Rights: An Incremental Approach, in: Garner (Hrsg.), Animal Rights: The Changing Debate, 1996, 42. von einem allgegenwärtigen Krieg gegen Tiere über Verbote einzelner Tierausbeutungspraktiken als „Friedenszonen“ bis hin zu einem allgemeingültigen Ausbeutungsverhinderungsrecht als anstrebenswertes Friedensrecht für Tiere.

… und einem tatsächlichen „Tierfriedensrecht“ mit Tierrechten

Dieses Friedensrechtsregime für Tiere außerhalb des zu vermeidenden Kriegszustands wäre dann der Raum für die heute bereits diskutierten Tierrechte. Tierrechte wären somit der dritte Teil des Dreiklangs. Denn diese will Stucki gerade nicht traditionell in einem Exklusivitätsverhältnis zum heutigen „Tierkriegsrecht“ verstanden wissen. Vielmehr bestehe die Rolle von letzterem in der Regulierung ausbeuterischer Situationen (deswegen „Tierkriegsrecht“), während Tierrechte zukünftig Anwendung in einem anzustrebenden Friedenszustand finden sollen. Die Wahrung dieses Friedenszustands ziele auf nicht-ausbeuterische und gerechte Mensch-Tier-Beziehungen ab. Er beruhe auf der Achtung vor dem Leben, dem Eigenwert und dem Wohlergehen der Tiere statt auf den menschlichen Interessen an den Tieren.[17]Siehe auch Donaldson/Kymlicka, Zoopolis: A Political Theory of Animal Rights, 2011, 2.

An dieser Stelle geht Stucki inhaltlich nicht näher in die Tiefe. Denn zu den Inhalten und dem Umfang von Tierrechten wurde bereits von vielen Stimmen ausgiebig geschrieben.[18]Nur beispielsweise: Regan, The Case for Animal Rights, 2. Aufl. 2004; Francione, Animal Rights and Animal Welfare, 48 Rutgers Law Review (2013), 397; Donaldson/Kymlicka, Zoopolis: A Political Theory … Weiterlesen Stucki selbst hat sich bereits grundlegend mit den Grundrechten von Tieren befasst.[19]Zusammenfassend auch hier: Stucki, Towards a Theory of Legal Animal Rights: Simple and Fundamental Rights, 40 Oxford Journal of Legal Studies (2020), 533. Genauso plädieren Tierrechtsaktivist:innen und -organisationen wie PETA immer wieder für die Einführung von Rechten für Tiere. Ausgehend von der Empfindungs- und Schmerzfähigkeit von nicht-menschlichen Tieren haben sie mit Menschen vergleichbare Bedürfnisse. Diese Bedürfnisse beispielsweise nach einem Leben ohne Schmerzen und Furcht rechtfertigen es wiederum, ihnen auch Grundrechte zuzuerkennen, die diese Grundbedürfnisse schützen. Welche Rechtspositionen genau für Tiere hieraus erwachsen sollten, lässt Stucki offen, unterstreicht aber als Ausgangspunkt die grundlegendsten Rechte wie das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf Bewegungsfreiheit und auf den Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung.

Genauso wie schon viel zu Tierrechten und deren konzeptioneller Möglichkeit geschrieben wurde, dreht sich die Kritik meist um dieselben Aspekte. Der Haupteinwand lautet, die Forderung nach Rechten für Tiere sei utopisch und daher unerreichbar.[20]Vgl. Nur Kymlicka, Social Membership: Animal Law Beyond the Property/Personhood Impasse, 40 Dalhousie Law Journal (2017) 123 (125); Lovvorn, Animal Law in Action: The Law, Public Perception, and the … Weiterlesen Abgesehen davon, dass auch das Streben nach Utopien stets sinnvoll und notwendig ist, erkennt Stucki in dieser Kritik an Tierrechten eine weitere Parallele mit der Entwicklung des Völkerrechts. Denn auch dort wurden Menschen zunächst lange Zeit nicht als eigenständige Träger:innen von individuellen Rechten gesehen.[21]Peters, Beyond Human Rights: The Legal Status of the Individual in International Law, 2016, 194-201. Erst Mitte des 20. Jahrhunderts mit der Entwicklung der menschenrechtlichen Verträge wandelte sich der Schutz von Personen von staatlichen Pflichten zu subjektiven Rechten der Individuen.

Eine ähnliche Entwicklung in Bezug auf Tierrechte mag daher trotz aller Utopie ein erreichbares Ziel sein.

Komplementarität – ein Ausweg aus der bisherigen Blockade?

Zunächst ist erneut zu betonen, mit welcher methodischen Präzision Stucki überzeugend die normativen Parallelen zwischen dem heutigen humanitären Völkerrecht und dem heutigen „Tierkriegsrecht“ herausarbeitet. Allein dieser methodische Ansatz ist ein Augenöffner, der die Absurdität unseres heutigen Mensch-Tier-Verhältnisses verdeutlicht. Hier würden sich wohl auch noch die meisten Befürworter:innen sowohl eines (heute existenten) Tierschutzrechts als auch von Tierrechten einigen können: Besser das Faktum des Krieges bzw. der Ausbeutung überhaupt zu regulieren, als jegliche „Humanität“ aus den Augen zu verlieren!

Doch könnte die von Stucki vorgeschlagene Komplementarität zwischen Tierschutz und Tierrechten ein Ausweg aus deren bisheriger Dichotomie sein? Ist der Vorschlag in der Lage, die bestehende Sackgasse zwischen diesen Ansätzen zu einer langen Landstraße mit Ziel in Sicht zu weiten?

Sicher könnte ihrem Ansatz die Frage entgegengehalten werden, ob es denn in einem neuen Friedenszustand zwischen Menschen und Tieren überhaupt noch realistische Konstellationen geben kann, für die ein „Tierkriegsrecht“ erforderlich bleiben würde. Wenn nicht, würden Tierrechtler:innen erwidern, genügen doch auch Tierrechte allein. Nicht zu vergessen sind auch die im ersten Blog-Beitrag dargestellten gewaltlegitimierenden Wirkungen, die von der Existenz sowohl des Kriegsvölkerrechts als auch des „Tierkriegsrechts“ ausgehen.[22]Für das Kriegsvölkerrecht: Meron, The Humanization of Humanitarian Law, 94 American Journal of International Law (2000), 239 (241); für das Tierschutzrecht: Donaldson/Kymlicka, Zoopolis: A … Weiterlesen Gleichzeitig ist hierin wohl auch eine weitere Parallele zum „Tierkriegsrecht“ zu sehen: Auch dort sind Verstöße gegen die – ohnehin viel zu geringen – Schutzstandards vor allem in der landwirtschaftlichen Tierhaltung an der Tagesordnung.[23]Wie bereits im ersten Teil zu Stuckis Beitrag dargelegt, beschäftigt sich auch dieser Blog-Post mit der normativen Vergleichbarkeit der beiden Rechtsgebiete und den daraus von Stucki gezogenen … Weiterlesen

Letztlich hat Stuckis Ansatz zumindest zwei Vorzüge zur heutigen Situation im Tierschutzrecht: Zum einen mag er in der Tat geeignet sein, Befürworter:innen beider „Lager“ im Rahmen der gemeinsamen Neustrukturierung des Diskurses stärker zusammenzubringen. Denn auch Stucki nimmt den Vorschlag selbstverständlich nur als ersten Aufschlag zu einem solchen methodischen Prozess wahr und wirft zum Ende beispielhaft noch einige Folgefragen, die sich stellen würden, in den Raum.[24]So mögen sich angesichts der Parallelen zum Kriegsvölkerrecht auch Fragen stellen zu „Peacebuiding“-Maßnahmen, zu „Transitional Justice“, zu einem Nachkriegsrecht („ius post bellum“) … Weiterlesen

Zum anderen wäre das Umdenken des aktuellen Status quo im Sinne der genannten Komplementarität eben ein erster Schritt: Angefangen bei einer Akzeptanz von Tierrechten neben dem bestehenden Tierschutz würde er mit der Zeit zu mehr Tierrechten und zu weniger Notwendigkeit für Tierschutz führen. Pate steht Stucki dafür der positive Einfluss, den auch die Menschenrechte auf die Humanisierung des Kriegsvölkerrechts in der Vergangenheit hatten.[25]Schindler, International Humanitarian Law: Its Remarkable Development and its Persistent Violation, 5 Journal of the History of International Law (2003), 165 (170). Nicht vergessen werden sollte dabei, dass Stucki eben über diese Ansätze hinaus auch ein „Ausbeutungsverhinderungsrecht“ („ius contra exploitation“) fordert. Dessen Ausgestaltung kann einen schnelleren Übergang zu einem Friedenszustand unter Menschen und Tieren ermöglichen.

Gerade die oben angedeutete Tendenz zu systematischen Verstößen gegen sowohl Kriegsvölkerrecht als auch „Tierkriegsrecht“ spricht umso mehr für eine Priorität der Kriegs- und Ausbeutungsverhinderung vor einer reinen Regulierung der Gewaltnormalität. Tierschutzrechtler:innen genauso wie Tierrechtler:innen sollten daher Stuckis Vorschlag als Schritt nach vorne verstehen, der neue Horizonte für den gemeinsamen Diskurs und praktische Verbesserungen eröffnet. Zentral sollte dabei aber ein entscheidender Fokus auf der Dimension der Ausbeutungsverhinderung sein.

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war im Herbst 2024 Rechtsreferendar bei PETA Deutschland e.V. in Berlin und ist seit Anfang 2025 als Rechtsanwalt in Hamburg in den Bereichen des Tierschutzrechts, des Versammlungsrechts und des Internationalen Umweltrechts tätig.

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